Katastervermessung
Überblick
Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖBVI) im Land Brandenburg bin ich berechtigt, alle Aufgaben der amtlichen Liegenschaftsvermessung durchzuführen. Dazu zählen Grenzfeststellungen und Grenzabmarkungen, Teilungsvermessungen und Gebäudeeinmessungen, Teilungsvermessungen sowie Auskünfte und Bescheinigungen aus dem Liegenschaftskataster.
Grenzvermessung und Teilungsvermessung
Grenzfeststellung und Abmarkung
Wenn der genaue Verlauf einer Grundstücksgrenze unklar oder strittig ist, ermittle ich die rechtlich maßgebliche Grenze anhand der historischen Katasterunterlagen und des einschlägigen Vermessungsrechts. Anschließend werden die Grenzpunkte dauerhaft durch amtliche Grenzzeichen in der Örtlichkeit abgemarkt – sichtbar, eindeutig und rechtssicher.
Als amtliche Bestätigung des festgestellten Grenzverlaufs erhalten Sie ein Grenzzeugnis. Dieses ist zum Beispiel sinnvoll bei Grundstückskäufen und -verkäufen, vor Beginn von Bauvorhaben in Grenznähe (z. B. Zaunbau), bei Nachbarschaftsstreitigkeiten über den Grenzverlauf sowie zur Vorbereitung von Dienstbarkeiten oder Baulasten.
Teilungsvermessung
Die Teilungsvermessung ist erforderlich, wenn ein bestehendes Flurstück in zwei oder mehr selbstständige Flurstücke aufgeteilt werden soll – etwa für einen Grundstücksverkauf, die Abtrennung einer Teilfläche, eine geplante Bebauung oder eine Erbauseinandersetzung.
Ich begleite Sie durch den gesamten Prozess: Zunächst prüfe ich die baurechtliche Zulässigkeit der geplanten Teilung, insbesondere Fragen der Erschließung, der einzuhaltenden Abstandsflächen nach Brandenburgischer Bauordnung sowie erforderlicher Brandschutzabstände. Auf dieser Grundlage erarbeite ich einen Parzellierungsentwurf, der die spätere Aufteilung optimiert und rechtssicher gestaltet.
Nach der Vermessung in der Örtlichkeit und der Aufstellung des Teilungsplans werden die neu entstandenen Flurstücke im Liegenschaftskataster fortgeführt. Damit ist die Grundlage für die anschließende Eigentumsumschreibung im Grundbuch geschaffen.
Lesen Sie hierzu auch unseren Blog-Artikel zum
Ablauf einer Teilungsvermessung
Gebäudeeinmessung
Gebäudeeinmessung und Einmessungsbescheinigung
Neu errichtete oder veränderte Gebäude müssen im amtlichen Liegenschaftskataster nachgewiesen sein. Als ÖBVI-Büro sind wir berechtigt, Gebäudeeinmessungen nach § 23 Brandenburgischem Vermessungsgesetz (BbgVermG) durchzuführen.
Gebäudeeinmessung nach § 23 BbgVermG
Nach Fertigstellung eines Gebäudes – spätestens jedoch sechs Monate nach Bezug – ist der Eigentümer gesetzlich verpflichtet, das Gebäude einmessen zu lassen. Wir ermitteln die genaue Lage des Gebäudes auf dem Grundstück und stellen sicher, dass der Nachweis im Liegenschaftskataster vollständig und aktuell ist. Die Einmessung ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch Grundlage für spätere Vermessungen, Bauleitplanungen und Grundstückstransaktionen.
Einmessungsbescheinigung nach § 72 BbgBO
Die Einmessungsbescheinigung ist ein gesondertes amtliches Dokument, das im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine besondere Rolle spielt. Nach § 72 Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) ist vor der Inbetriebnahme baulicher Anlagen nachzuweisen, dass das fertiggestellte Gebäude in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung errichtet wurde – insbesondere hinsichtlich der Lage auf dem Grundstück, der Abstände zu den Grundstücksgrenzen und der Gebäudehöhe.
Wir überprüfen die tatsächliche Ausführung des Bauvorhabens gegenüber den genehmigten Planunterlagen und stelle die Einmessungsbescheinigung als amtliches Dokument aus. Diese ist in der Regel Voraussetzung für die Nutzungsaufnahme des Gebäudes und wird von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gefordert.
Gebäudeeinmessung und Einmessungsbescheinigung lassen sich in vielen Fällen sinnvoll miteinander kombinieren und in einem gemeinsamen Außendiensttermin erledigen – das spart Zeit und Kosten.
Auskünfte und Bescheinigungen
Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Grundstücksverzeichnis des Landes Brandenburg. Es weist alle Flurstücke mit ihren geometrischen und beschreibenden Eigenschaften nach – Lage, Größe, Nutzung und die zugehörigen Eigentümerangaben aus dem Grundbuch.
Als ÖBVI habe ich direkten Zugang zu den Daten des amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) und kann Ihnen alle erforderlichen Auskünfte und Auszüge schnell und zuverlässig bereitstellen.
Zu den gängigen Produkten gehören der Liegenschaftskatasterauszug mit aktuellen Flurstücksdaten oder ein Auszug aus der Liegenschaftskarte. Auszüge aus der Liegenschaftskarte werden für Rechtsgeschäfte, Finanzierungen oder Genehmigungsverfahren und häufig von Notaren, Banken, Behörden und Planungsbüros benötigt.
Nichtbetroffenheitsbescheinigung nach § 1026 BGB
Wird ein Grundstück geteilt, auf dem eine Grunddienstbarkeit – etwa ein Wege-, Leitungs- oder Überfahrtsrecht – eingetragen ist, muss geklärt werden, ob diese Belastung auf alle neu entstehenden Flurstücke übergeht oder nur auf den Teil, der tatsächlich vom Ausübungsbereich betroffen ist. § 1026 BGB regelt diesen Fall: Liegt eine Dienstbarkeit nach ihrer örtlichen Lage nur auf einem Teil des geteilten Grundstücks, bleibt der andere Teil lastenfrei – vorausgesetzt, dies wird amtlich bestätigt.
Die Nichtbetroffenheitsbescheinigung ist das hierfür erforderliche Dokument. Sie ermöglicht die lastenfreie Abschreibung der nicht betroffenen Teilfläche im Grundbuch und wird häufig von Notaren im Zuge der Beurkundung eines Kaufvertrags angefordert. Als ÖBVI im Land Brandenburg bin ich berechtigt, diese Bescheinigung auszustellen – gleichrangig mit den zuständigen Katasterbehörden.
Für die Ausstellung benötigt werden ein aktueller Grundbuchauszug, eine Flurkarte sowie gegebenenfalls die Bewilligungsurkunde der betreffenden Dienstbarkeit.









